SATZUNG

Satzung beschlossen auf der Delegiertenkonferenz vom 23. November 1996, geändert auf der Delegiertenkonferenz am 5. Juni 2008, auf der Delegiertenkonferenz am 28. Februar 2009 und auf der Delegiertenkonferenz am 26. Oktober 2013

§ 1 Name und Sitz
1.
Der Verein führt den Namen "Bezirksverband der Kleingärtner Berlin-Weißensee e.V." (imfolgenden Bezirksverband genannt) und
hat seinen Sitz in Berlin-Weißensee. Er ist Mitglied im Landesverband Berlin der Gartenfreunde e.V.
2.
Der Bezirksverband ist mit dem unter Punkt 1 genannten Namen in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Charlottenburg unter
AZ: VR 12972 Nz eingetragen.
3.
Der Bezirksverband der Kleingärtner Berlin-Weißensee e.V. unterhält eine Geschäftsstelle in der Langhansstr. 97, 13086 Berlin.

§ 2 Zweck und Aufgaben
1.
Der Bezirksverband arbeitet unmittelbar und ausschließlich gemeinnützig im Sinne der geltenden gesetzlichen Bestimmungen
zur Förderung des Kleingartenwesens, insbesondere durch Förderung der Naturverbundenheit und des Umwelt-und
Landschaftsschutzes. Er ist nicht politisch, weltanschaulich oder konfessionell gebunden.
2.
Die Mittel des Bezirksverbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es dürfen keine natürlichen oder  
juristischen Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Bezirksverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe 
Vergütungen begünstigt werden.
3.
Der Bezirksverband hat insbesondere folgende Aufgaben:
a.
Oberste Aufgabe ist die Pflege und Förderung des Kleingartenwesens, insbesondere durch Pachtung und Verpachtung von
Kleingartenflächen sowie das Eintreten für die Belange des Kleingartenwesens in der Öffentlichkeit.
b.
Abschluss von Zwischenpachtverträgen mit den Grundstückseigentümern und Unterpachtverträgen mit den Unterpächtern.
c.
Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden zur zeitgemäßen Ausgestaltung und wirksamen Durchführung gesetzlicher
Bestimmungen, Erlasse und dgl. auf dem Gebiet des Kleingartenwesens.
d.
Beratung und rechtliche Betreuung der Mitglieder in allen sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Fragen.
e.
Förderung von allen Maßnahmen, die geeignet sind, das Kleingartenland zu erhalten und neues Kleingartenland zu gewinnen.
f.
Durchführung von Lehrgängen zur fachlichen Schulung von Mitgliedern.
g.
Der Bezirksverband strengt keine Gewinnerzielung an. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden.
h.
Der Bezirksverband kooperiert mit anderen Kleingartenvereinen.

§ 3 Mitgliedschaft
1.
Mitglied des Bezirksverbandes kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Voraussetzung ist in jedem Fall die rechtsverbindliche Anerkennung der Satzung des Bezirksverbandes.
2.
Die Aufnahme eines Mitgliedes ist vollzogen, wenn eine schriftliche Erklärung (Aufnahmeantrag) durch die um Mitgliedschaft ersuchende Person zur Anerkennung der Satzung des Bezirksverbandes nach § 3 Abs. 1 vorliegt und der geschäftsführende Vorstand des Bezirksverbandes nicht binnen Monatsfrist nach Vorlage der schriftlichen Erklärung der Aufnahme des Mitgliedes widerspricht.
3.
Behörden, Körperschaften und Einzelpersonen, welche die Ziele und Aufgaben des Bezirksverbandes fördern wollen, können als fördernde Mitglieder mit beratender Stimme aufgenommen werden. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht im Sinne dieser
Satzung.
4.
Im Fall eines Widerspruches des geschäftsführenden Vorstandes des Bezirksverbandes gegenden Aufnahmeantrag kann der Antragsteller binnen Monatsfrist Einspruch einlegen, über den die Delegiertenversammlung entscheidet. Der ordentliche Gerichtsweg ist davon unberührt.

§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Bezirksverband erlischt mit:
1. Austritt oder Tod
2. Ausschluss aus dem Bezirksverband
Der Austritt muss schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
Mit Erlöschen der Mitgliedschaft entfällt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 5 Ausschluss
1.
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied sich dauernd den Verpflichtungen gegenüber dem Bezirksverband entzieht und seinen Verpflichtungen in einer ihm gesetzten Frist zur Erfüllung derselben nicht nachkommt.
2.
Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand nach Anhörung des mit dem Ausschluss bedrohten Mitgliedes.
3.
Gegen den Ausschluss steht dem Betroffenen binnen Monatsfrist nach Zustellung des Ausschlussbeschlusses das Recht des Einspruchs an die Delegiertenversammlung zu. Über den Einspruch entscheidet die nächste Delegiertenversammlung. Der ordentliche Gerichtsweg bleibt davon unberührt.

§ 6 Verwaltungsbeiträge, Mitgliedsbeiträge und Umlagen
1.
Bei der Bewerbung um die Aufnahme in den Bezirksverband ist ein Aufnahmebeitrag zu entrichten. Die Höhe des Aufnahmebeitrages ist von der Delegiertenversammlung des Bezirksverbandes festzulegen.
2.
Von jedem Vereinsmitglied erhebt der Bezirksverband einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Von Nichtmitgliedern erhebt der Bezirksverband einen Verwaltungsbeitrag in gleicher Höhe. Nutzen mehrere Personen gemeinsam einen Kleingarten, so sind jährlicher Verwaltungsbeitrag und jährlicher Mitgliedsbeitrag nur einmal pro Parzelle fällig.
3.
Die Höhe des Verwaltungsbeitrages und die Höhe des Mitgliedsbeitrages werden durch die Delegiertenversammlung beschlossen.
4.
Der Verwaltungsbeitrag und der Mitgliedsbeitrag sind jeweils zur Hälfte der Höhe zum 15. Dezember des Vorjahres und zum 15. Juni des laufenden Geschäftsjahres an den Bezirksverband abzuführen.
5.
Bei Abschluss von neuen Unterpachtverträgen ist ein gesonderter Bearbeitungsbeitrag zu entrichten. Die Höhe wird durch Beschluss der Delegiertenversammlung festgelegt.
6.
Zur Deckung außerplanmäßigen Finanzbedarfs über die gewöh nliche Geschäftstätigkeit hinaus kann die Delegiertenkonferenz die Erhebung von Umlagen beschließen. Diese Um-lagen können jährlich bis zum Fünffachen des Mitgliedsbeitrages betragen.
7.
Ein Kleingartenverein, der Mitglied im Bezirksverband der Kleingärtner Berlin-Weißensee e.V. ist, zahlt pro Parzelle einen Mitgliedsbetrag.

§ 7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8 Organe des Bezirksverbandes
Organe des Bezirksverbandes sind:
- die Delegiertenversammlung (Delegiertenkonferenz) als das höchste Organ
- der geschäftsführende und der erweiterte Vorstand
- die Kassenprüfer

§ 9 Der Vorstand
1.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die beiden Vorsitzenden. Sie vertreten jeder einzeln den Bezirksverband gerichtlich oder außergerichtlich.
2.
Der Bezirksverband wird durch den geschäftsführenden Vorstand geleitet. Ihm gehören an:
- der/die erste Vorsitzende
- der/die zweite Vorsitzende
- der Schatzmeister
- der/die Schriftführer/-in
- der/die erste Beisitzer/-in
- der/die zweite Beisitzer/-in
3.
Der geschäftsführende Vorstand wird durch den erweiterten Vorstand unterstützt. Diesem gehören an:
- die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
- der/die stellvertretende Schatzmeister/-in
- der/die zweite Schriftführer/-in
- das Vorstandsmitglied für Rechtsfragen
- die Sprecher der Fachausschüsse
4.
Zur Ausübung der Geschäftstätigkeit können mit der Ermächtigung durch die Delegiertenversammlung geeignete Personen hauptamtlich eingestellt werden.

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
1.
Die Mitglieder des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes sowie die Delegierten zur Delegiertenkonferenz des Landesverbandes Berlin der Gartenfreunde e.V. werden von der Delegiertenversammlung für die Dauer von vier Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der geschäftsführende Vorstand bleibt in jedem Fall bis zur Wahl eines neuen geschäftsführenden Vorstandes im Amt.
2.
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind einzeln und in geheimer Abstimmung zu wählen. Liegt nur ein Vorschlag vor, ist eine geheime Abstimmung nicht notwendig.
3.
Für die im Laufe einer Wahlperiode ausgeschiedenen Mitglieder des geschäftsführenden oder erweiterten Vorstandes können durch Beschluss des erweiterten Vorstandes neue Mitglieder eingesetzt werden. Bis zur Wahl durch die folgende Delegiertenversammlung haben die eingesetzten Mitglieder nur beratende Stimme.
4.
Ersatzwahl für im Laufe der Wahlperiode ausscheidende Mitglieder des geschäftsführenden oder erweiterten Vorstandes ist in der folgenden Delegiertenversammlung vorzunehmen.

§ 11 Aufgaben des Vorstandes
1.
Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Bezirksverband im Innen-und Außenverhältnis. Ihm obliegt die Geschäftsführung. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Aufgabenverteilung geregelt wird.
2.
Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes sowie die Delegiertenversammlungen des Bezirksverbandes. Er hat für die Durchführung der gefassten Beschlüsse zu sorgen. Sollten beide Vorsitzenden verhindert sein, übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied die Leitung. Der erweiterte Vorstand tritt mindestens viermal jährlich zusammen, der geschäftsführende Vorstand entsprechend aus der Notwendigkeit der Aufgabenstellung.
3.
Der/die Schatzmeister/-in erhebt die beschlossenen Beiträge und sorgt für deren bestimmungsgemäße Verwendung und sichere Anlage sowie für die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung. Pachten und andere Pflichtzahlungen obliegen seiner Obhut.
4.
Der/die erste Schriftführer/-in hat für die Niederschriften der Sitzungen des Vorstandes und der Delegiertenversammlung zu sorgen und diese in der nächsten Sitzung des geschäftsführenden oder erweiterten Vorstandes zu verlesen. Außerdem hat er/sie die sonstigen schriftlichen Arbeiten zu erledigen. Die Niederschriften hat der 1. V orsitzende gegenzuzeichnen.
5.
Die Mitglieder des erweiterten und geschäftsführenden Vorstandes sind verpflichtet, an den Vorstandssitzungen des Bezirksverbandes regelmäßig teilzunehmen.
6.
Der geschäftsführende und der erweiterte Vorstand sind beschlussfähig, wenn jeweils die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Er ist verpflichtet, nach bestem Ermessen die Belange seiner Mitglieder zu wahren und über seine Tätigkeit zu berichten.
7.
Für die Tätigkeit der Mitglieder des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes wird eine Aufwandsentschädigung gezahlt, die im Haushaltsplan ausgewiesen, von der Delegiertenversammlung beschlossen und vom geschäftsführenden Vorstand entsprechend zu untergliedern und anzuweisen ist.
8.
Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art oder vom Registergericht angeforderte Änderungen oder Ergänzungen selbständig vorzunehmen.
9.
Eine Beurkundung der Beschlüsse wird durch den Versammlungsleiter und den Protokollführer vorgenommen.

§ 12 Die Delegiertenversammlung
1.
Die Delegiertenversammlung ist das höchste Organ des Bezirksverbandes. Ihr gehören der erweiterte Vorstand, der / die Vorsitzende eines Mitgliedsvereins nach §3 (1) sowie alle gewählten Delegierten an. Die Mitgliedervereine entsenden pro angefangene 100 Parzellen je einen Delegierten. Die nicht in einem Mitgliederverein nach § 3 (1) organisierten natürlichen Mitglieder des Bezirksverbands entsenden pro angefangene 100 Mitglieder einen Delegierten.
2.
Die Delegiertenversammlungen erfolgen nach einer Geschäftsordnung. Die Delegiertenversammlung findet mindestens einmal innerhalb eines jeden Geschäftsjahres statt. Die Einladung hierzu muss vier Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen.
3.
Zu den Aufgaben der Delegiertenversammlung gehört u.a.
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
- Entgegennahme des Kassenberichts
- Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Beschlussfassung zum Finanzplanentwurf
- Erledigung der eingegangenen Anträge
- Wahl des Vorstandes, der Kassenprüfer, und der Delegierten zur Delegiertenversammlung des Landesverbandes Berlin der 
  Gartenfreunde e.V.
4.
Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, Wenn mindestens die Hälfte der Delegierten anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine neue Delegiertenversammlung innerhalb von zwei Wochen zur Beschlussfassung über dieselben Gegenstände einzuberufen. Diese neue Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig, in der Einladung ist darauf hinzuweisen.
5.
Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Delegierten. Satzungsänderungen werden mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Delegierten beschlossen.
6.
Anträge zur Delegiertenversammlung sind mindesten 14 Tage vorher dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich einzureichen. Später eingehende Anträge bedürfen zur Verhandlung der Unterstützung von mindestens 10% der anwesenden Stimmberechtigten.
7. Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung sind für alle Mitglieder bindend.

§ 13 Finanzielle Mittel
1.Der Bezirksverband finanziert sich aus
- Verwaltungsbeiträgen
- Mitgliedsbeiträgen
- Aufnahmebeiträgen
- Bearbeitungsbeiträgen
- Einnahmen aus gemeinnützigen Veranstaltungen
- Zuwendungen, Spenden, Stiftungen
- Umlagen
2.
Der Bezirksverband gibt sich eine Finanz ordnung.
3.
Die Finanzen sind durch den/die Schatzmeister/-in auf der Grundlage der Finanzordnung zu verwalten. Sie sind buchhalterisch und durch Belege nachzuweisen.
4.
Der Bezirksverband haftet nur mit seinem Vermögen.

§ 14 Die Kassenprüfer
1.
Für die Prüfung des Rechnungswesens sind die Kassenprüfer verantwortlich. Sie haben Kasse und Bücher vierteljährlich mindestens einmal, davon im Geschäftsjahr mindestens einmal unvermutet zu prüfen.
2.
Nach Abschluss eines Geschäftsjahres ist ein Bericht zu erstellen, dieser ist in der
Delegiertenversammlung vorzutragen. Sie haben sich in der Delegiertenversammlung zur Entlastung des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes zu äußern.

§ 15 Auflösung
1.
Der Bezirksverband kann nur durch Beschluss einer zum ausschließlichen Zweck seiner Auflösung einberufenen Delegiertenversammlung aufgelöst werden.
2.
Diese Delegiertenversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel aller Delegierten anwesend sind. Zur Auflösung ist dann eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Delegierten notwendig.
3.
Im Falle einer Auflösung oder Wegfall des gemeinnützigen Zweckes beschließt diese Delegiertenversammlung über die Aufteilung des Vermögens, das nur für steuerbegünstigte Zwecke zur Förderung des Kleingartenwesens Verwendung finden darf. Auch dieser Beschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit der nach §12 Abs.1 dieser Satzung anwesenden Delegierten. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens nach einer Auflösung oder Wegfall des gemeinnützigen Zweckes dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.

Die Satzung wurde am 23.11.1996 neu gefasst, am 5.6.2008, am 28.2.2009 und am 26.10.2013 geändert.